Engelhard Finanzdienstleistungen - Versicherungen, Kapitalanlagen, Vermögensberatung, Beamtendarlehen

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Engelhardt - Die Servicemakler GmbH & Co. KG
Am Sonnenhang 8
D-34270 Schauenburg
Telefon: +49 5601 9252-00
Telefax: +49 5601 9252-01
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Beamtendarlehen und Beamtenkredit
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Beamtendarlehen-Online Garantie:
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und nur zur Beantragung eines Beamten-Darlehens verwendet!

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Anrede: Herr:  Frau:
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Telefon dienstlich:
Telefon privat:
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Familienstand:
Anzahl der Kinder:
Nationalität:  deutsch: andere:
Besoldung nach (A1 – R10): nur Beamte o. öff.Dienst
Stellung im Beruf: :   Beamter/Beamtin:   oder Öffentlicher Dienst:
Als Beamter:  West:    oder    Ost:     
 vor 31.12.1991: oder nach 31.12.1991:
Dienstbezeichnung:  
BDA:   Monat:     Jahr:
Eingangsbesoldungsgruppe:   ja        nein
(Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens 2 Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes (Beamtenversorgungsgesetz § 5 Abs. 3)

Dienstaltersstufe (1–12)
oder Bertriebszugehörigkeit:

Verheiratetenanteil: ja        nein
(Der Verheiratetenanteil oder Verheiratetenzuschlag ist der Unterschiedsbetrag zwischen OZ-Stufe 1 und OZ-Stufe 2)
Anzahl der Kinder im Familienzuschlag:
(Die Stufe des Ortszuschlags richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die nach dem Bundeskindergeldgesetz dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld zusteht)
Ehegatte mit OZ-Berechtigung?: ja        nein
(Steht der Ehegatte ebenfalls als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst und stünde ihm auch der Ortszuschlag mindestens der Stufe 2 zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte)
Allgemeine Stellenzulagen:
(Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Gewährung von Zulagen. Amtszulagen sind stets ruhegehaltfähig; Stellenzulagen nur dann, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Allgemeine Stellenzulagen: A1 – A5 = 69,06 €, A5 – A8 = 95,53 €, A9 und A10, 172,62 €, A9 – A13 = 184,13 €, C1 = 184.13 €, übrige Beamte: 69,06 €)
VWL – Arbeitgeber:
mtl. €
VWL – insgesamt: mtl. €
Versorgungsausgleich: mtl. €
Krankenkassenbeitrag: mtl. €
Kindergeld: mtl. €
Lohnsteuer: mtl. €
Kirchensteuer:  mtl. €
Lohnsteuerklasse:   
Solidaritätszuschlag: mtl. €
Monatliches Nettoeinkommen: mtl. €
Mtl. Rate aus bestehendem Darlehen: mtl. €
Unterhaltszahlung: mtl. €
Anzahl der Unterhaltsberechtigten:
Dienstzeiten  
Erstberufung nach dem 01.01.1992: ja        nein
Anzahl der tatsächlich nachgewiesenen Dienstjahre ohne Zurechnungszeit:
(Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird kalendergerecht nach Jahren und Tagen errechnet. Frühester Tag ist der Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Maßgebend sind in der Summe die vollen Jahre, mehr als 182 restliche Tage ergeben ein weiteres volles Jahr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur ruhegehaltfähig im Anteil der ermäßigten zur vollen Arbeitszeit. Die vollen Jahre ergeben den Vomhundertsatz für die Errechnung des Ruhegehalts.
Zur Zeit:   Teilzeit-             Vollbeschäftigt

Wählen Sie bitte Ihre  Wunschkondition aus:
 
Beamte auf Lebenszeit und unkündbare Angestellte mit zusätzlicher Auszahlung der Gewinnanteile zum Ablauf
 

Laufzeit

LV Tarif

Festzins

Auszahlung

Effektiver
Jahreszins

12

T03-01

6,05

100 %

6,26

12

T03-02

5,70

97 %

6,26

13

T03-03

6,05

100 %

6,26

13

T03-04

5,70

97 %

6,24

14

T03-05

6,05

100 %

6,26

14

T03-06

5,70

97 %

6,22

15

T03-07

6,75

100 %

7,01

15

T03-08

6,15

96,5 %

6,75

16

T03-09

6,75

100 %

7,01

16

T03-10

6,15

96,5 %

6,74

17

T03-11

6,75

100 %

7,01

17

T03-12

6,15

96,5 %

6,73

18

T03-13

6,75

100 %

7,01

18

T03-14

6,15

96 %

6,77

19

T03-15

6,75

100 %

7,01

19

T03-16

6,15

96 %

6,75

20

T03-17

6,75

100 %

7,01

20

T03-18

6,15

96 %

6,74


Darlehenssumme: in €
Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsrente ja        nein
Unfallzusatzversicherung max.100%: ja        nein
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